Im vergangenen November stimmte der International Accounting Standards Board (IASB) dafür, den ausschließlichen Wertminderungsansatz bei der Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten beizubehalten. Der IASB erörterte nicht, ob das Impairment-Only-Modell oder das Amortisationsmodell konzeptionell überlegen sei, sondern ob es zwingende Hinweise gebe, die den Wechsel von einem Modell zum anderen rechtfertigten.
Argumente für und gegen Goodwill-Abschreibungen
Bei der Abstimmung hat der IASB die Argumente für die Einführung der Goodwill-Abschreibung zur Verbesserung von Informationen erneut aufgegriffen:
- Der Werthaltigkeitstest funktioniert nicht wie beabsichtigt – die Entscheidung des IASB, zum reinen Wertminderungsansatz überzugehen, hing von einem ausreichend strengen und einsatzfähigen Test ab, und die Beweise deuten darauf hin, dass dies nicht der Fall war.
- Für den Geschäfts- oder Firmenwert gibt es jetzt Hinweise darauf, dass Unternehmen zuverlässige Schätzungen der Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts sowie des Abschreibungsaufwands vornehmen müssen, die nützliche Informationen liefern können.
- Die Abschreibung würde zur Erfassung eines Aufwands in der Gewinn- und Verlustrechnung führen, der den Verbrauch der mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundenen Vorteile widerspiegelt.
- Abschreibungen können das Management besser zur Rechenschaft ziehen als das reine Wertminderungsmodell.
- Im Gegensatz zum reinen Wertminderungsmodell würde die Abschreibung direkt auf den Firmenwert abzielen.
- Die Offenlegung sollte kein Instrument zur Lösung dessen sein, was im Wesentlichen ein Bewertungsproblem ist – nämlich die Grenzen des Werthaltigkeitstests.
Diesen Argumenten stehen Argumente für die Beibehaltung des Reduktionsmodells gegenüber:
- Es wurde kein zwingendes Argument für eine Änderung identifiziert.
- Die Ansichten der Interessenvertreter sind nach wie vor stark vertreten und vielfältig.
- Das reine Wertminderungsmodell und das abschreibungsbasierte Modell haben ihre Grenzen.
- Jedes Modell entspricht einer anderen Sicht auf die Natur des Geschäfts- oder Firmenwertes.
- Die Wiedereinführung der Abschreibung würde die Besorgnis über Wertminderungsverluste nicht ausräumen.
- Die Wiedereinführung der Abschreibung würde keine wesentliche Verbesserung der Finanzberichterstattung darstellen, die die Störung und die Kosten der Änderung rechtfertigt.
Auf der IASB-Sitzung im November 2022 wurden diese beiden gegensätzlichen Ansichten sehr deutlich dargestellt:
„Die konzeptionelle Debatte darüber, welches das geeignetste Modell für die Goodwill-Bilanzierung ist, bleibt bestehen. Auf beiden Seiten gibt es gültige Ansichten, die durch wohlüberlegte Beweise gestützt werden. Sie spiegeln unterschiedliche Perspektiven auf die Natur des Geschäfts- oder Firmenwerts wider. Die Beweise deuten darauf hin, dass diese Positionen nach wie vor divergieren und stark vertreten sind und wahrscheinlich nicht in Einklang gebracht werden und derzeit keinen zwingenden Grund für eine Änderung darstellen.“
Goodwill – was sind die nächsten Schritte?
Die Position des IASB zur Beibehaltung des reinen Wertminderungsansatzes zeigte, dass die Befürworter der Wiedereinführung der geschätzten Firmenwertabschreibung nicht in der Lage waren, eine robuste Übergangslösung zu formulieren. Würde der Geschäfts- oder Firmenwert planmäßig abgeschrieben, wäre die Frage der rückwirkenden oder prospektiven Anwendung zu beantworten. Die Beantwortung dieser Frage ist als Eigenkapitaleffekt entscheidend, da sie nicht nur Auswirkungen auf die Bilanzstruktur, sondern auch auf bestehende Finanzierungsverträge, Ertragsprognosen und die Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs von Unternehmenszusammenschlüssen hat.
Es bestehen Überlegungen zu zusätzlichen Angaben in den Erläuterungen zum Jahresabschluss, die in absehbarer Zeit eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unternehmenszusammenschlusses ermöglichen sollen. Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Bewertungszeitraum fast immer deutlich kürzer ist als jeder der diskutierten Zeiträume, die mit der Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts verbunden sind. In einigen Rechtsordnungen weltweit war die Akzeptanz einer planmäßigen Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten immer von den resultierenden Ertragskosten und der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften abhängig, die die Nutzungsdauer von Geschäfts- oder Firmenwerten bestimmen. Der Preis setzt jedoch das Geschäftsmodell und die Prozesse außer Kraft, die eingerichtet wurden, um den Wert des berichtenden Unternehmens zu erhalten.
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