STEUERBERATUNG

Verordnung über Änderungen und Ergänzungen der Einkommensteuerverordnung

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Auf der Grundlage von Artikel 93 des Einkommensteuergesetzes („Amtsblatt“, Nr. 115/16, 106/18, 121/19, 32/20 und 138/20) erließ der Finanzminister die Verordnung über die Änderungen und Ergänzungen der Einkommensteuerverordnung, nach der die Beträge einiger steuerfreier Einnahmen erhöht wurden.

Die Bestimmungen der vorgenannten Verordnung beziehen sich auf:

  • eine Erhöhung der steuerfreien Einnahmenbeträge, die zum 1. Oktober 2022 in Kraft tritt,
  • die Möglichkeit, die Methode zur Zahlung der Verpflegungskosten an Arbeitnehmer im Laufe des Jahres zu ändern, die am 1. Januar 2023 in Kraft tritt

 

Gemäß den vorgenannten Änderungen können ab dem 1. Oktober 2022 steuerfreie Einnahmen in folgenden Beträgen ausbezahlt werden:

1.

Gelegenheitszulagen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld u.ä.)

bis 5.000,00 HRK

2.

Abfindungen bei Pensionierung

Bis 10.000,00 HRK

3.

Geschenk an Kind bis zum Alter von 15 Jahren (das am 31. Dezember des laufenden Jahres 15 Jahre alt wird)

bis 1.000,00 HRK jährlich

4.

Entgelt für die Nutzung des Privatwagens zu dienstlichen Zwecken

bis 3,00 HRK per gefahrenem Kilometer 

5.

Geldprämien für Arbeitsergebnisse und andere Formen der Zusatzvergütung an Arbeitnehmer (zusätzliches Gehalt, Zuschlag zum Monatsgehalt etc.)

bis 7.500,00 HRK jährlich

6.

Pauschale Geldzuschüsse zur Deckung der Kosten für die Verpflegung der Arbeitnehmer

bis 6.000,00 HRK jährlich

 

Gemäß der vorgenannten Verordnung kann das erhöhte Entgelt für die Nutzung eines Privatwagens für dienstliche Zwecke in Höhe von 3,00 HRK/km nur für gefahrene Kilometer ab dem 1. Oktober 2022 beantragt werden, was vom Grundprinzip der Einkommensteuer – dem Kassenprinzip – abweicht. Das steuerfreie Entgelt für die Nutzung eines Privatwagens für dienstliche Zwecke für Entfernungen, die bis zum 30. September 2022 zurückgelegt werden, beträgt bis zu 2,00 HRK pro km.

Ab dem 1. Januar 2023 tritt die Bestimmung über die neu vorgeschriebene Art der Bereitstellung von Mahlzeiten für Arbeitnehmer in Kraft. Um in diesen Fällen die Zahlung der nicht steuerpflichtigen Verpflegungskosten zu ermöglichen, wird ein anteiliger monatlicher Teil der Verpflegungskostenzahlung mit der Bedingung vorgeschrieben, dass sie sich auf Monatsebene gegenseitig ausschließen, d.h.:

  • 500,00 HRK pro Monat in Geld oder
  • 1.000,00 HRK pro Monat, wenn die Verpflegung auf Grundlage glaubwürdiger Dokumente bereitgestellt wird, d. h. für jeden der oben genannten Einkünfte ist ein Limit pro Monat vorgeschrieben, und es wird die Möglichkeit vorgeschrieben, die Einkünfte für mehrere verpasste Monate des gleichen Besteuerungszeitraums auf einmal steuerfrei zu zahlen/zu ermöglichen, d.h. Einkünfte können für die zurückliegenden Monate bezahlt werden, aber nicht mehr für die kommenden Monate. 

 

Bis zum 31. Dezember 2022 ist es nicht erlaubt, demselben Arbeitnehmer während des Jahres die steuerfreie Verpflegung auf beide vorgeschriebenen Arten bereitzustellen, sondern diese Möglichkeit wird mit Anwendung ab dem 1. Januar 2023 vorgeschrieben. Ab dem 1. Oktober 2022 können Arbeitgeber den Arbeitnehmern bereits für 2022 ein pauschales Entgelt zur Deckung der Verpflegungskosten gewähren, um die Differenz zwischen dem Betrag von 6.000,00 HRK (dem neu vorgeschriebenen steuerfreien Betrag) und dem bis zum 30. September 2022 angewandten steuerfreien Betrag zu decken.

Bis zu 1.000,00 HRK können für ein Geschenk an ein Kind bis zum Alter von 15 Jahren (das bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres 15 Jahre alt wurde) vorgesehen werden. 

 

 

Datenquelle: AMTSBLATT